Antwort
Lieber Ratsuchender,
bei der Beantragung der unbefristeten Niederlassungserlaubnis für Menschen mit subsidiärem Schutz oder einem anderen humanitären Titel (z.B. Abschiebungsverbot) richtet sich diese Erlaubnis nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 9 AufenthG und dort ist u..a. festgelegt:
„… er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist! Berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet.“
Die wenigsten Geflüchteten mit subsidiärem Schutzstatus dürften das nach fünf Jahren schaffen, insbesondere, weil das Asylverfahren zwar bei den Zeiten angerechnet wird, aber in dieser Zeit selten bis wenig rentenversicherungspflichtige Beiträge erarbeitet werden konnten.
TIPP: Minijobs annehmen und damit Nachweis von Rentenversicherung
Ein Tipp hat sich daraus allerdings auch für diejenigen ergeben, die z.B. auch schon während des Asylverfahrens oder auch später einen Minijob aufnehmen: Statt die oft gewählte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu wählen, weil aus den 450 € ohnehin kaum Rentenansprüche erwachsen, macht es bei denjenigen, die z.B. nur subsidiären Schutz haben und die 60 Monate nachweisen müssen, Sinn, auf diese Befreiung zu verzichten. Benötigt wird ja nur die Anzahl an Monaten und nicht etwas ein bestimmter Mindestverdienst bzw. ein bestimmter Mindestanspruch aus der Rentenversicherung.
Von dem Nachweis, 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge gezahlt zu haben sind u.a. befreit:
- Personen, die sich in einer Ausbildung zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Abschluss befinden (§ 9 Abs.3 S.2 AufenthG)
- Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (§ 9 Abs.3 AufenthG)
Aber leider nicht subsidiär Schutzberechtigte!
Wenn bereits vor 2005 eine Aufenthaltbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis bestand, müssen die 60 Monate Rentenversicherungszeiten auch nicht nachgewiesen werden.
Für Selbstständige ist eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung möglicherweise auch aufenthaltsrechtlich sinnvoll. Bis zum 31.3. des Folgejahres können Beiträge nachgezahlt werden und damit fehlende Monate ausgeglichen werden. Zur Zeit beträgt der Mindestbeitrag € 83,70 monatlich.
WEITERER TIPP: die Einbürgerung nach §§ 8,10 Staatsangehörigkeitsgesetz. Hier werden nicht Rentenversicherungs- und Versorgungsansprüche gefordert. Unter bestimmten Konstellationen kann daher eine Einbürgerung leichter sein.
Du kannst also bei deiner Rentenversicherung anfragen, ob für Dich eine freiwillige Zahlung von Rentenbeiträgen möglich ist, um schneller die 60 Monate zu erreichen.
Viel Erfolg bei allem!