Antwort
Lieber Ratsuchender,
toll, dass Dein Freund aus Afghanistan alles so erfolgreich geschafft hat, ohne dabei auch nur irgendeine Zahlung von staatlicher Seite bekommen zu haben.
Wir können nur aufgrund der uns von Dir mitgeteilten Informationen zu etwas raten. Grundsätzlich sollte Dein Freund die Möglichkeit haben, einen unbefristeten Aufenthalt zu beantragen:
Nach § 18c Aufenthaltsgesetz (am 1.3.2020 in Kraft getreten) würde Dein Freund eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn er seit 2 Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach §§ 18a,18b oder 18c Aufenthaltsgesetz ist oder sein Arbeitsplatz nach den Voraussetzungen dieser Vorschriften besetzt wurde. Diese Vorschriften regeln den Aufenthalt nach einer Ausbildungsduldung. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache hat Dein Freund ja (weitere Voraussetzung).
Empfehlung
Wir empfehlen Euch, die zuständige Ausländerbehörde zu kontaktieren und dort die genauen Einzelheiten zu erfragen. Gerne könnt ihr Euch auch nochmals bei uns melden.
Ganz viel Erfolg
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