Lieber Ratsuchender,
du hast einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs.5 AufenthG. Die zuständige Ausländerbehörde hat das Abschiebungshindernis tatsächlich als unverschuldet anerkannt und es bleibt voraussichtlich auch länger bestehen. Nach 18 Monaten sollte die Ausländerbehördein in diesen Fällen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilen. Es darf aber keine Identitätstäuschung vorliegen (z. B. falsche Angabe des Geburtsdatums oder ähnliches). Außerdem müssen alle zumutbaren Anstrengungen zum Erlangen eines Passes erfolglos geblieben sein (z.B. nachweisbare mehrfache und erfolglose Vorsprache bei der Botschaft). Du musst nachweisen, dass man dir nicht zumuten kann, die iranische Botschaft aufzusuchen. Das ist z.B. der Fall, wenn du für den Pass Schmiergeldzahlungen leisten müsstest oder deine Angehörigen in deinem Heimatland gefährdet sein könnten, wenn du einen Pass beantragst bzw. verlängerst.
Salam,
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