Antwort
Liebe Nina,
zunächst wünschen wir euch, dass es mit der standesamtlichen Hochzeit alles klappt, denn das wird eure erste Hürde sein. Die Standesämter verlangen nämlich viele Unterlagen von euch beiden. In der Regel einen Pass, eine Geburtsurkunde oder sonstige Abstammungsnachweise, ein “Ehefähigkeitszeugnis” (Bescheinigung darüber, dass man nach dem Recht des Heimatlandes ehefähig ist, vor allem, dass man nicht oder nicht mehr verheiratet ist) und weitere Papiere, die sich nach dem Recht des Herkunftslandes richten.
Die Papiere aus einer Reihe von Herkunftsstaaten müssen außerdem durch die Deutsche Botschaft auf ihre Echtheit geprüft werden. Aber diese Hürde werdet ihr bestimmt meistern wie viele andere vor euch auch schon, es kann nur erfahrungsgemäß ziemlich viel Zeit kosten.
Nach der Heirat sieht die Rechtslage wie folgt aus: Nach § 31 Abs.1 AufenthG ist dem Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er die Deutsche geheiratet hat. Nach einer Dauer von 3 Jahren ist ihm nach § 31 Abs. 2 AufenthG eine unbefristete Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn die Ehe so lange gehalten hat bzw. die Eheleute nicht dauernd getrennt leben. Das hoffen wir einmal bei euch.
Dazu ist notwendig, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt wird. Beide Ehepartner sollten also unter der gleichen Adresse gemeldet sein. Nur bei triftigen Gründen (z. B. Studium in einer anderen Stadt, Arbeit unter der Woche in einer anderen Stadt, zu kleine Wohnung bei beabsichtigter Wohnungssuche) sind auch unterschiedliche Meldeadressen möglich. Zusammenleben ist rechtlich nicht gleichbedeutend mit Zusammenwohnen. Es ist jedoch immer mit unangenehmen Nachfragen von der Ausländerbehörde zu rechnen. Es soll einfach verhindert werden, dass sogenannte Scheinehen geschlossen werden.
Ihr dürft und müsst demnach sogar zusammenziehen und das kann auch in einer anderen Stadt sein.
Um ins Ausland zu reisen, muss man die jeweiligen Einreisebestimmungen des Landes beachten ( ist z.B. ein Visum erforderlich?). Generell gilt, dass ein Geflüchteter mit seinem Aufenthaltstitel und einem Pass (entweder dem Heimatpass, dem blauen GFK Pass oder dem grauen Passersatz) ins Ausland reisen darf.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (Ehepartner eines deutschen Staatsbürgers) erlaubt jede Art von Beschäftigung. Dein zukünftiger Ehemann kann sich also eine Arbeit suchen.
Wir wünschen euch beiden viel Erfolg und Glück auf eurem weiteren gemeinsamen Weg!