Antwort
Lieber Khalel,
zunächst die gute Nachricht: Du musst nicht zur syrischen Botschaft nach Berlin, um dort einen neuen syrischen Pass beantragen oder deinen alten Pass verlängern lassen.
Du hast ja bereits einen Aufenthaltstitel ( subsidiären Schutz), der verlängert werden soll. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen, wenn ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt AufenthG (subsidiärer Schutz) oder 25 Abs. 3 AufenthG erteilt oder verlängert wird (vgl. § 8 Abs. 1 AufenthG). Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist in diesen Fällen nicht von der Erfüllung der Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG abhängig zu machen.
Das Bundesministerium des Inneren hat dieses aufgrund einer Anfrage noch einmal klargestellt: „ In der Regel müssen Ausländer einen Pass vorlegen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen (§ 5 Absatz 1 Nr. 4 AufenthG).
Dies gilt allerdings nicht für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 (§ 5 Absatz 3 Satz 1 AufenthG). Diese sind kraft Gesetzes von der Pflicht zur Erfüllung der Passpflicht für die Erteilung der Aufenthalterlaubnis ausgenommen. Der Aufenthaltstitel ist somit ungeachtet dieser Erteilungsvoraussetzung zu erteilen.“
Reise ins Ausland
Wenn du allerdings ins Ausland reisen möchtest, brauchst du ein Reisedokument.
Subsidiär Schutzberechtigte können einen Reiseausweis für Ausländer beantragen. Dieser Reiseausweis wird nur erteilt, wenn der Ausländer keinen Pass besitzt und ihn nachweislich auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann (§ 5 AufenthV). Nach dem geltenden Recht ist subsidiär Schutzberechtigten die Beantragung eines Nationalpasses bei den nationalen Behörden des Herkunftsstaates unter Umständen auch zumutbar. Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt die Ausländerbehörte nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Die eine Unzumutbarkeit begründenden Umstände müssen grundsätzlich durch den Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde dargelegt und nachgewiesen werden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.05.2016 – 18 A 951/15). Dies können geforderte Schmiergeldzahlungen sein oder weil die Angehörigen im Heimatland gefährdet werden könnten.
Du solltest also zur Ausländerbehörde gehen und auf der Verlängerung deines Aufenthaltstitels um weitere 2 Jahre bestehen – auch wenn dein syrischer Pass nicht mehr gültig ist.
Wenn es bei der Ausländerbehörde trotzdem Schwierigkeiten geben sollte, müsstest du einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Also viel Erfolg!