Die Antwort:
Lieber Leser,
wir finden es nicht gut, wie die Ausländerbehörde dich und deine Frau behandelt hat. Vielleicht solltest du beim nächsten Besuch eine*n Deutschen*n mitnehmen. Manchmal reagieren die Behörden dann etwas freundlicher.
Deine Frau hat ihre Papiere verloren und ihr habt das sofort bei der Ausländerbehörde angezeigt. Das war schon einmal richtig und sehr gut. Jetzt müssen natürlich neue Papiere beschafft werden und das dauer etwas. Hat Deine Frau denn schon einen neuen Pass erhalten? Ohne einen gültigen Pass kann sie Deutschland nämlich nicht verlassen – unabhängig davon, ob sie einen Aufenthaltstitel oder eine Fiktionsbescheinigung hat.
Wenn ein noch gültiger Aufenthaltstitel vorliegt, wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgestellt. Das Fortbestehen des bisherigen Aufenthaltstitels wird fingiert. Der Aufenthaltstitel gilt dabei mit allen Nebenbestimmungen (auch hinsichtlich der Verfügungen zur Erwerbstätigkeit) weiter.
Deine Frau sollte also grundsätzlich einen Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.4 AufenthG haben. Ihr solltet einmal fragen, warum die Ausländerbehörde eine solche Fiktionsbescheinigung nicht ausstellen will. Dann solltet ihr zu einer Beratungsstelle gehen, die euch in Karlsruhe vertreten können.
Reisen in das Ausland und die Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG möglich. Zusätzlich ist aber ein gültiger Pass erforderlich!
Eine Reise in die Türkei wäre also möglich mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 AufenthG ( bitte genau schauen, ob tatsächlich Absatz 4 genannt ist in der Fiktionsbescheinigung), aber deine Frau braucht auch noch ihren gültigen Reisepass.