Antwort
Hallo Abdul,
Glückwunsch zur Geburt eures Kindes!
Nach § 33 Aufenthaltsgesetz erhält ein in Deutschland geborenes Kind von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Das ist bei dir und deiner Frau der Fall.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das in Deutschland geborene Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen (§ 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz), wenn:
- ein Elternteil seit acht Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und
- im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, der Niederlassungserlaubnis, ist.
Die Jahre des Asylverfahrens sind regelmäßig kein rechtmäßiger Aufenthalt im hier erforderlichen Sinne, sondern nur ein gestatteter Aufenthalt. Sie werden dann nachträglich rechtmäßiger Aufenthalt, wenn das Asylverfahren mit einer positiven Entscheidung endet.
Wir wissen jetzt nicht, wie lange du schon rechtmäßig in Deutschland bist, sollten es aber schon acht Jahre sein, würden wir dir raten, die deutsche Staatsbürgerschaft für dein Kind zu beantragen.