Antwort
Lieber Ratsuchender,
du sprichst in deiner Frage das Bleiberecht in Deutschland aufgrund einer Ausbildungsduldung an. Um es schon einmal vorweg zu nehmen: Du hast eine Duldung (oder einen der Duldung nach deutschem Recht ähnlichen Aufenthaltsstatus) in einem anderen Staat. § 60a Abs.2 Satz 4ff AufenthG ist aber nur anwendbar für Geflüchtete, die in Deutschland eine Duldung haben. Ich weiß nicht, in welchem Land du eine Duldung hast und ob es dort auch die Möglichkeit einer Ausbildungsduldung gibt. Auf jeden Fall kannst du dich hier in Deutschland leider nicht darauf berufen. Auch wenn du hier einen Ausbildungsplatz hast, musst du zuvor hier in Deutschland ein Aufenthaltsverfahren durchlaufen haben.
Salam,
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