
Duldung und unbefristeter Arbeitsvertrag – Härtefallersuchen?
Geduldete Ausländer sind Personen, die kein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben (wie hier z.B. abgelehnte Asylbewerber) nach §60a Abs.4 AufenthG.
Bei einem Mindestaufenthalt von 15 Monaten in Deutschland kann auch ein Geduldeter nach § 32 Abs.5 Nr. 2 BeschV ein Arbeitsverhältnis eingehen. Die Ausländerbehörde sollte darüber informiert werden.