Einbürgerung – wie geht das?

Wie funktioniert eigentlich Einbürgerung? Was bringt mir das? Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt werden? Anwältin Angelika beantwortet Fragen zum Thema und klärt über die möglichen Änderungen im Entwurf des neuen Staatsangehörigengesetzes auf.

Ich lebe jetzt schon so lange in Deutschland, wie kann ich so richtig „Deutsche*r“ werden? 13% der in Deutschland lebenden Menschen haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Aber nur 2,5% der Menschen in Deutschland, die einen Anspruch auf Einbürgerung haben, lassen sich auch einbürgern. Woran liegt das?

Liegt es vielleicht daran, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung so hoch sind? In erster Lesung liegt jetzt eine Gesetzesänderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vor, die die Einbürgerung in Deutschland erleichtern soll.

Warum soll ich mich einbürgern? Welche Vorteile habe ich?

  • die freie Wahl des Aufenthalts und Wohnsitzes in Deutschland und allen Ländern der Europäischen Union (EU Freizügigkeit).
  • Unverwirkbares Aufenthaltsrecht : Keine regelmäßige Beantragung/Verlängerung  von Aufenthaltstiteln mehr und kein Gang zu ausländischen Konsulaten und Botschaften, um dort den Heimatpass zu beantragen oder zu verlängern.
  • freier Zugang zu allen Berufen, Zugang zum deutschen Beamtenstatus.
  • visafreie Reisemöglichkeit in 189 Länder und dort Schutz durch die deutsche Auslandsvertretung.Nur bei Reisen in das Herkunftsland kein Schutz durch die Bundesrepublik.
  • politisch mitentscheiden: wählen und gewählt werden (aktives und passives Wahlrecht).
  • Erlangung der sogenannten Deutschengrundrechte (Art. 8 Grundgesetz (GG) – Versammlungsfreiheit , Art. 9 Abs. 1 GG – Vereinigungsfreiheit, Art. 11 GG  – Freizügigkeit, Art. 12 GG – Berufsfreiheit).

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen? In Klammern stehen die möglichen Änderungen im Entwurf des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes:

  • seit 8 Jahren (Entwurf 5 Jahre) gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland:

Diese Frist kann (Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde) nach erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses auf sieben Jahre verkürzt werden, bei besonderen Integrationsleistungen sogar auf sechs Jahre (Entwurf: 3 Jahre). Wichtig: Auch die Dauer des Asylverfahrens ist ein Teil dieser sechs Jahre. Bei staatenlosen Personen kann die Einbürgerungsbehörde die notwendige Aufenthaltsdauer ebenfalls auf sechs Jahre verkürzen.

Wenn man mit einem*r deutschen Partner*in verheiratet ist, ist die  Einbürgerung nach 3 Jahren möglich. Familienangehörige lassen sich miteinbürgern. Der/die Ehepartner*in kann bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden. Dafür muss man zwei Jahre als Ehepaar in Deutschland verbracht haben. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartner/-innen. Für Kinder unter 16 Jahren genügt ein dreijähriger Aufenthalt.

 

  • unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung, eine Blaue Karte EU oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis (z.B. subsidiärer Schutz), die ihrem Zweck nach zu einem dauerhaften Aufenthalt führen kann – keine Einbürgerung mit Duldung/Abschiebungsverbot oder im Asylverfahren!
  • Nachweis der Identität:

Die Einbürgerungsbehörde muss die Identität und die bisherige Staatsangehörigkeit überprüfen. Dazu ist ein biometrischer Pass oder ein anderes Identitätsdokument mit Foto (zum Beispiel eine Identitätskarte) vorzulegen.

Bei Vorlage eines Passersatzes für Ausländer ist dieser nur zu berücksichtigen, wenn die Angaben des Passes nicht auf eigenen Angaben beruhen, sondern aus anderen Dokumenten übernommen wurden. Wenn kein Pass vorgezeigt werden kann, gibt es noch andere Möglichkeiten, die Identität zu belegen:

Vor allem mit anderen öffentlichen Dokumenten aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale enthalten. Dazu gehören beispielsweise der Führerschein, ein Dienstausweis, ein Wehrpass oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild. Wenn auch diese nicht vorhanden sind, bleiben noch andere Dokumente aus dem Herkunftsstaat, wie eine Geburtsurkunde, Taufbescheinigung, Heiratsurkunde, eine Meldebescheinigung oder Schulzeugnisse.

  • bestandener Einbürgerungstes:

(Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland). Hier ein Link zum Online Test: //oet.bamf.de/ords/oetut/f?p=514:1:0

  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts:

(auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Kinder- und Elterngeld werden nicht in die Berechnung einbezogen.

  • ausreichende Deutschkenntnisse B1 (Entwurf: ab 67 Jahren nicht erforderlich)
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat:

Ausnahmen bestehen lediglich bei Verurteilungen wegen geringfügiger Straftaten, wie Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten auf Bewährung, wenn die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.

Dies gilt nicht, wenn im Rahmen der Verurteilung zu einer Straftat rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder menschenverachtende Beweggründe festgestellt wurden. In diesem Fall ist eine Einbürgerung nicht möglich. Aus dem Register getilgte Verurteilungen haben keine Relevanz.

  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

Likes in den Sozialen Medien für nicht verfassungskonforme Institutionen, Vereinigungen oder Seiten können von den Einbürgerungsbehörden überprüft werden und es erfolgt eine Aufforderung, diese Likes zu löschen. Also lieber vorher einmal die Likes überprüfen!

  • grundsätzlich der Verlust beziehungsweise die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit (Entwurf: Doppelte Staatsangehörigkeit möglich)

Die Heimatstaatsangehörigkeit kann man behalten, wenn man aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweiz kommt und der Heimatstaat dies zulässt.

Einige Länder ermöglichen eine Aufgabe ihrer Staatsangehörigkeit nicht. Menschen aus folgenden Staaten können nach aktueller Rechtslage ihre Staatsangehörigkeit nicht aufgeben: Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Brasilien, Bolivien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Eritrea, Guatemala, Honduras, Iran, Kuba, Libanon, Malediven, Marokko, Mexiko, Nicaragua, Nigeria, Panama, Syrien, Thailand, Tunesien und Uruguay. Stammt man aus einem dieser Staaten, kann die alte Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung bestehen bleiben.  Es gibt auch Länder, bei denen der Verlust automatisch eintritt, wenn man die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, z. B. China oder Kasachstan.

Für diejenigen, die Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, gilt Folgendes:

Erst wenn über den Einbürgerungsantrag positiv entschieden wurde, kann oder darf man damit beginnen, die Heimatstaatsangehörigkeit aufzugeben.

Liegen nun alle Voraussetzungen vor, sollte ein schriftlicher Antrag auf Einbürgerung bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde gestellt werden. Dieser kann meistens aus dem Internet geladen werden. Alle Fragen sollten wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Folgende Unterlagen müssen dann in Kopie beigefügt werden. Bitte keine zusammengehefteten Dokumente und nie Originale! Das kann nun persönlich bei der Einbürgerungsbehörde abgegeben werden oder aber per Post (Einschreiben mit Rückschein) geschickt werden:

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Lichtbild
  • Handgeschriebener Lebenslauf
  • Herkunftspass, bzw. Nachweis der Identität durch einen anderen biometrischen Ausweis
  • Geburtsurkunde (Kopie der Originalkunde mit beglaubigter Übersetzung)
  • Heiratsurkunde (Kopie mit beglaubigter Übersetzung)
  • Urkunde über den Einbürgerungstest oder Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule
  • Zertifikat über B1 Sprachkurs oder Abschlusszeugnis einer allgemeinbildenden deutschen Schule
  • Einkommensnachweis (Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise der letzten 3 Monate)
  • Aufenthaltstitel
  • Mietnachweis (aktueller Kontoauszug, aus dem monatlicher Mietzins hervorgeht)
  • Kindergeldbescheid, Elterngeldbescheid

Zusätzlich können noch andere Dokumente gefordert werden. Auf jeden Fall sollte man sämtliche Zertifikate, Arbeitszeugnisse, Referenzschreiben, Zeugnisse über ehrenamtliche Tätigkeiten, Veröffentlichungen etc. beifügen.

Die Bearbeitungszeit ist sehr unterschiedlich, von einigen Monaten bis zu mehreren Jahren. Sollte sich aber trotz Anfragen nichts tun, kann man mit dem Erheben einer Untätigkeitsklage unter Umständen etwas „Druck“ bei der Einbürgerungsbehörde machen.

Die Kosten betragen € 255 und für jedes mit einzubürgende Kind € 51.

Häufige Gründe, warum eine Einbürgerung scheitern kann:

  • Nicht gut ausgebildete Mitarbeiter*innen in der Behörde (überfordert)
  • Aufenthaltszeiten in Deutschland nicht korrekt berechnet
  • Kein ausreichender Identitätsnachweis (Herkunftspass nicht mehr erforderlich bei Eritreer*innen – sie müssen nicht mehr in die eritreische Botschaft und dort einen Pass beantragen, da es ihnen unzumutbar ist die geforderte Reueerklärung zu unterschreiben, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022 – 1 C 9.21 – , Afghan*innen – afghanische Botschaft in Deutschland stellt keine neuen Pässe mehr aus)
  • Berechnung des Lebensunterhalts nicht korrekt
  • Vorstrafe

Wird der Antrag abgelehnt, sollte man die Gründe dafür genau prüfen und nicht gleich aufgeben!

Viel Erfolg für alle, die sich einbürgern wollen, wir ermutigen Euch, diesen Schritt zu gehen.

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Andere Kulturen und Menschen haben Angelika schon immer interessiert. Sie ist viel gereist und hat im Ausland gelebt. Als Rechtsanwältin ist sie auf Asyl- und Ausländerrecht spezialisiert. 2017 hat sie das Flüchtling-Magazin mit gegründet und ist seitdem für die Finanzierung und alle rechtlichen Aspekte zuständig. Bei kohero beantwortet sie die rechtlichen Fragen aus unserer Community. „kohero ist ein großartiges Medium für Geflüchtete und für Deutsche, um sich besser kennen zu lernen und die jeweils andere Kultur zu verstehen.“

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