Antwort
Lieber Ratsuchender,
Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch zur Geburt eures Kindes!
Ein Kind wird mit der Geburt deutscher Staatsbürger, wenn die Mutter oder der Vater oder beide Elternteile die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen (Abstammungsprinzip).
Seit dem 1.1.2000 ist jedes in Deutschland geborene Kind automatisch Deutscher, unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn mindestens ein Elternteil
- sich seit 8 Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhält und
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz besitzt.
Durch die 2014 in Kraft getretene Neuregelung fiel die sogenannte Optionspflicht weg ( bis zur Vollendung des 23.Lebensjahres musste man sich zwischen der deutschen oder der anderen Staatsangehörigkeit entscheiden).Hiernach ist jeder in Deutschland aufgewachsen, der sich seit 8 Jahren gewöhnlich in Deutschland aufhält, sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Diese beiden Möglichkeiten kommen für euch leider nicht in Frage.
Gemäß § 33 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) muss (kein Ermessen!) die Ausländerbehörde einem in Deutschland geborenen Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Eine automatische Benachrichtigung von Amts wegen durch die Ausländerbehörde über die Geburt des Kindes an das BAMF erfolgt nicht.
Auch in diesem Fall sollte aber ein Asylantrag für das Neugeborene gestellt werden: das Kind erhält mit hoher Wahrscheinlichkeit denselben Status wie seine Eltern. Damit entfällt bei einer Flüchtlingsanerkennung eine Passpflicht für das Kind aus dem jeweiligen Herkunftsland und damit der Weg zur Botschaft.
Beide Eltern mit subsidiären Schutz
Ihr habt aber lediglich subsidiären Schutz nach $ 4 Abs.1 AsylG.
Bei subsidiärem Schutz sieht das etwas anders aus: Wird ein Kind in Deutschland nach oder während der Asylantragstellung der Eltern geboren, bietet der Gesetzgeber zum Schutz der Kinder die Möglichkeit eines eigenen Asylverfahrens. Hierzu informieren die Eltern oder die Ausländerbehörde das Bundesamt von der Geburt. Der Asylantrag ist damit automatisch – im Interesse des Neugeborenen – gestellt.
Die Eltern können für ihr Kind eigene Asylgründe vorbringen. Wenn sie das nicht tun, gelten die gleichen Gründe wie bei den Eltern. Auch hier steht gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes der Rechtsweg offen. Zum Schutz des Kindes dürfen minderjährige Kinder bei einem ablehnenden Bescheid nicht getrennt von ihren Eltern rückgeführt werden.
So bekommt man eine Geburtsurkunde
Gibt es bereits eine Geburtsurkunde eures Kindes? Die Klinik meldet die Geburt ans Standesamt. Innerhalb von 4 Wochen nach der Geburt muss man zum Standesamt des Bezirks gehen, in dem das Kind geboren wurde. Manchmal gibt es auch ein Standesamt in der Geburtsklinik.
Das braucht man beim Standesamt:
- Identifikationsnachweis (gültiger Pass und Duldung oder Registrierung der Ausländerbehörde)
- die eigene Geburtsurkunde (Original und beglaubigte Übersetzung sowie Legalisation oder Apostille)
- wenn die Eltern verheiratet sind: Heiratsurkunde bzw. Ehevertrag (Original und beglaubigte Übersetzung sowie Legalisation oder Apostille)
Wenn die für eine Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen nicht vorhanden sind, müsst ihr trotzdem zum Standesamt des Bezirks gehen, in dem das Kind geboren wurde. Denn das Kind kann einen Auszug aus dem Geburtenregister bekommen, der ebenfalls ein offizielles Dokument ist (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 PStG, § 54 Abs. 1 und 2 PStG und § 35 Abs. 1 PStV). Bis zur Ausstellung des Auszugs aus dem Geburtenregister (§ 35 Abs. 1 PStV) hat man einen Anspruch auf eine Bescheinigung, dass die Geburt angezeigt wurde (Bescheinigung über die Anzeige des Personenfalls, § 7 Abs. 2 PStV). Diese Bescheinigung kann bereits für Leistungsanträge genutzt werden.
Also auf jeden Fall eine Geburtsurkunde besorgen und dann einen Asylantrag für euer Kind stellen.
Habt viel Spaß und Freude mit eurem Baby!