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2 Min. Lesezeit migrantipp

Führerschein und Auto anmelden - was ist wichtig?

Führerschein in der Tasche und ein eigenes Auto kaufen - viele Geflüchtete hoffen darauf, das irgendwann verwirklichen zu können. Aber auf dem Weg dahin tauchen Fragen und Hindernisse auf. Anwältin Angelika erklärt die Rechtslage.

Photo by Tom Grünbauer on Unsplash

Die Antwort aus der Redaktion von Anwältin Angelika:

Lieber Danial,

zunächst erst einmal Glückwunsch, dass Du ein eigenes Auto hast!

Du kannst es auf Deinen eigenen Namen anmelden, auch wenn die Daten in Deinem Reiseausweis und auf Deinem elektronischen Aufenthaltstitel auf Deinen eigenen Angaben beruhen.

Das hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf (Urteil vom 28.08.2013 - 6 K 7524/12) in einem Fall entschieden:

es ist für die Zulassung eines Autos ausreichend, wenn ein Identitätsnachweis (Reisepass, Aufenthaltstitel) vorgelegt wird, auch wenn die darin gemachten Daten auf eigenen Angaben beruhen.

Für die Zulassung eines eigenen Autos benötigt man folgende Unterlagen:

Wie bekommt man einen Führerschein in Deutschland?

Wenn man bereits einen Führerschein aus seinem Herkunftsland hat, kann man damit die ersten sechs Monate nach Einreise in Deutschland Auto fahren. Es ist ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich. Ist der Führerschein nicht auf Englisch, muss eine beglaubigte Übersetzung erfolgen (mit dem Original und einer Kopie durch einen Automobilclub, z.B. ADAC, vereidigten Übersetzer, Gemeinde beglaubigen lassen).

Spätestens sechs Monate nachdem man seinen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, muss der ausländische Führerschein umgeschrieben werden. Ansonsten darf man nicht mehr in Deutschland fahren.

Erforderliche Unterlagen:

Die theoretische Fahrprüfung kann auch in anderen Sprachen als Deutsch gemacht werden: u.a. in Englisch, Hocharabisch, Französisch, Türkisch.

Für die praktische Prüfung muss man ausreichende Deutschkenntnisse haben, ein Dolmetscher darf nicht hinzugezogen werden.

*Für die Beantragung der Fahrerlaubnis und den Identitätsnachweis bei Fahrprüfungen taugt auch eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urt. v. 08.09.2016, Az. 3 C 16.15). Und zwar auch dann, wenn die in der Aufenthaltsgestattung gemachten Daten auf eigenen Angaben beruhen.

Hat man keinen Führerschein aus seinem Herkunftsland, muss man entsprechend Fahrunterricht nehmen und die beiden Prüfungen (Theorie und Praxis) bestehen.

Wir wünschen viel Erfolg und gute Fahrt!

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