Abgelaufene Pässe – was tun?

m Rahmen der Familienzusammenführung sind eine Ehefrau und die Kinder zu ihrem Mann gekommen. Nun sind bei ihnen die Pässe abgelaufen. Was nun? Müssen sie die syrische Botschaft aufsuchen? Anwältin Angelika berät.

Hallo, vielleicht könnt ihr mir helfen. Ich betreue in Ratingen Flüchtlinge, meistens Syrer/-innen. Im Rahmen der Familienzusammenführung sind die Ehefrau und die Kinder zu ihrem Mann gekommen. Jetzt sind bei der Frau und zwei Töchtern die Pässe abgelaufen. Müssen sie die Ausweise verlängern lassen?

Antwort aus unserer Redaktion von Anwältin Angelika:

Lieber Ratsuchender,

ich gehe einmal davon aus, dass die Ehefrau und die Kinder des bereits in Deutschland lebenden und wohl auch anerkannten syrischen Flüchtlings keine eigenen Asylanträge gestellt haben. Insofern ist ihr Aufenthalt von dem des anerkannten Ehemanns/Vaters abhängig. Nach § 27 Abs.4 Satz 1 AufenthG darf die Geltungsdauer der einem Familienangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des stammberechtigten Ausländers überschreiten. Auf jeden Fall sollten die nachgekommenen Familienangehörigen jeder für sich einen Asylantrag stellen (bei den minderjährigen Kindern müssen das die Eltern gemeinsam machen).

Während des Asylverfahrens ist es klare Rechtsauffassung, dass niemand an den jeweiligen Verfolgerstaat herantreten muss. Demnach ist während des Asylverfahrens zwar jeder zur Identitätsklärung verpflichtet, aber nicht zu einem Botschaftsbesuch.

Nach § 5 Absatz 1 Nr. 4 AufenthG müssen Ausländer in der Regel einen gültigen Pass vorlegen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen bzw. zu verlängern.
Dies gilt allerdings nicht für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sowie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 (§ 5 Absatz 3 Satz 1 AufenthG). Diese sind kraft Gesetzes von der Pflicht zur Erfüllung der Passpflicht für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgenommen („ist … abzusehen“). Der Aufenthaltstitel ist somit ungeachtet dieser Erteilungsvoraussetzung zu gewähren (s. auch AVV Ziffer 5.3.1.1). Zur Verlängerung des Aufenthaltstitels muss kein Pass vorgelegt werden.

Ich nehme an, dass der Familiennachzug nach § 29 AufenthG erfolgt ist und insofern nicht unter die Ausnahmen von § 5 AufenthG fällt, sodass in der Tat eine Passpflicht besteht. Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht länger gelten als der Pass oder Passersatz des nachziehenden Familienangehörigen gültig ist (§ 27 Abs. 4 Satz 3 AufenthG). Sie ist erstmals mindestens für ein Jahr zu erteilen (§ 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG) und wird anschließend regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert.

Die Ehefrau und die zwei Töchter müssten dementsprechend ihre Pässe bei der syrischen Botschaft in Berlin verlängern. Sie könnten sich gegenüber der Ausländerbehörde darauf berufen, dass es ihnen aus humanitären Gründen nicht zumutbar ist, die syrische Botschaft in Berlin aufzusuchen. Allerdings wird dies nicht unbedingt zum Erfolg führen. Vielleicht besser vor Ort einen Rechtsanwalt einschalten, der im Asylrecht fit ist.

Viel Erfolg!

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Andere Kulturen und Menschen haben Angelika schon immer interessiert. Sie ist viel gereist und hat im Ausland gelebt. Als Rechtsanwältin ist sie auf Asyl- und Ausländerrecht spezialisiert. 2017 hat sie das Flüchtling-Magazin mit gegründet und ist seitdem für die Finanzierung und alle rechtlichen Aspekte zuständig. Bei kohero beantwortet sie die rechtlichen Fragen aus unserer Community. „kohero ist ein großartiges Medium für Geflüchtete und für Deutsche, um sich besser kennen zu lernen und die jeweils andere Kultur zu verstehen.“

3 Antworten

  1. Hallo,
    ich betreue u. a. eine syrische Flüchtlingsfamilie. Der Vater ist als Flüchtling anerkannt. Die Familie (Ehefrau und 3 Kinder) konnten im Rahmen der Familienzusammenführung mit Visa vom türkischen Konsulat in Izmir nach Deutschland einreisen. Eine Aufenthaltserlaubnis für die Ehefrau und 2 Kinder wurden jetzt um
    2 Jahre verlängert (Pässe sind noch mind. 2 Jahre gültig). Für den minderjährigen Sohn (16 Jahre) wurde von der Ausländerbehörde verlangt, den bis April 2018 gültigen Pass durch einen neuen Pass zu ersetzen. Den Aufenthaltserlaubnis erfolgte nach § 32 Abs. 1.
    Muß der Minderjährige, zusammen mit einem Elternteil, zur syrischen Botschaft nach Berlin, oder kann die Aufenthaltserlaubnis anderweitig verlängert werden.
    Von den Kosten eines neuen Passes und den weiteren Kosten der Reise nach Berlin (Hotel/Bahn oder Bus) ganz zu schweigen.
    Auf eine Antwort bin ich gespannt.

  2. Hallo ,
    Darf man mit abgelaufenem syrischen reisepass aber trotzdem mit aktuellem ausweiss aus deutschland ausreisen,besonders wenn die ausreise sehr dringennd ist und in eines eu land … und was für konsequensen trifft man was passiert?!
    Lg

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