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Wahlrecht für Geflüchtete in Deutschland?

In unserer Rubrik Frage und Antwort beschäftigt sich unsere Anwältin Angelika in diesem Artikel mit der Frage nach dem Wahlrecht für Geflüchtete in Deutschland und anderen EU-Staaten.

Antwort

Bei Bundestagswahlen und Landtagswahlen lautet die eindeutige Antwort: Nein.

Das Grundgesetz schließt die Teilnahme von Ausländer*innen an Wahlen grundsätzlich aus. In Artikel 20 des Grundgesetzes ist in Absatz 2 festgelegt, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht.  „Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

Und mit „Volk“ sind alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gemeint.

Das Wahlrecht, mit dem das Volk die ihm zukommende Staatsgewalt ausübt, setzt nach der Konzeption des Grundgesetzes also die Eigenschaft als Deutsche*r voraus. Das Grundgesetz schließt damit die Teilnahme von Ausländer*innen an Wahlen sowohl auf der staatlichen als auch auf der kommunalen Ebene grundsätzlich aus (vgl. BVerfGE 83, 37, 59 ff.).

Ausnahmen für EU-Bürger*innen

Seit 1992 ist im Grundgesetz das Recht zur Teilnahme an Wahlen auf der kommunalen Ebene (Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU haben, festgelegt. EU-Ausländer*innen dürfen daher an Wahlen auf kommunaler Ebene teilnehmen. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen, wahlberechtigt und wählbar.

Eine entsprechende Regelungsverpflichtung zur Einführung eines Wahlrechts für EU-Bürger*innen zur Teilnahme an Wahlen auf der staatlichen Ebene, d. h. bei Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zu den Landtagen, besteht allerdings nicht. Dies wäre auch mit den materiellen Schranken für Verfassungsänderungen (Artikel 79 Abs. 3 Grundgesetz) nicht vereinbar.

Nach Artikel 79 Abs. 3 Grundgesetz ist eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche u. a. die in Artikel 1 und 20 Grundgesetz niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig.

Für eine Änderung der Verfassung (um z.B. Ausländer*innen ein Wahlrecht zu geben) wird eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat benötigt. Derzeit plant aber keine Partei in Deutschland eine Ausweitung des Wahlrechts (auf Landes- oder Bundesebene) auf Ausländer*innen. Insofern wäre eine solche Mehrheit im Bundestag und Bundesrat ausgeschlossen.

Kein Wahlrecht für Geflüchtete bei der nächsten Bundestagswahl

Eine politische Beteiligung an gesellschaftlichen Prozessen ist für diesen Personenkreis nur wie folgt möglich: Als sachkundige Einwohner*in einer Gemeinde können sie in kommunale Gremien berufen werden, um dort Gruppeninteressen zu vertreten. Insbesondere bestehen Mitwirkungsmöglichkeiten auf der Ebene von Vereinen, Bürgerinitiativen, Gewerkschaften und Schulen.

Ein Stimmrecht wäre ein geeignetes Instrument, um die Geflüchteten sowohl sozial als auch politisch mehr zu integrieren. Somit würde man ihnen das Gefühl geben, wirklich ein Teil dieses Landes sein zu dürfen. Für viele gibt es nur eine einzige Möglichkeit wahlberechtigt zu sein: Die eigene Staatsbürgerschaft abzugeben und deutsche*r Staatsbürger*in zu werden.

Viele Nicht-EU-Bürger*innen leben seit Jahren oder gar Jahrzehnten in Deutschland und durften noch niemals ihre politische Stimme abgeben. Allerdings können ihre EU-Nachbarn, die vielleicht erst seit ein paar Monaten hier leben, bei Kommunalwahlen ihre Stimme abgeben.

Regelungen zum Wahlrecht für Ausländer*innen in anderen EU-Staaten

Viele EU-Länder ermöglichen bereits Ausländer*innen zu wählen. Auch den Menschen, die nicht aus der EU kommen. Dazu zählen Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Irland, Luxemburg, die Niederlande und Island. In den Niederlanden dürfen seit 1985 alle Ausländer*innen, die seit fünf Jahren im Land wohnen, bei Kommunalwahlen ihre Stimme abgeben und selbst antreten.  Ausländer*innen, die sich  seit sechs Monaten in Irland aufhalten, dürfen dort auf kommunaler Ebene wählen.

In Dänemark liegt die Grenze bei drei Jahren, in Luxemburg hingegen, dürfen Ausländer seit 2003 an Kommunalwahlen teilnehmen, wenn sie seit 5 Jahren dort ansässig sind. Auch in Frankreich und Österreich haben Nicht-EU-Bürger*innen wie in Deutschland kein Kommunalwahlrecht.

Regelungen weltweit

In Großbritannien als ehemaligem EU-Mitglied können im Land ansässige EU-Bürger*innen weiterhin an Kommunalwahlen im ganzen Land teilnehmen. Darüber hinaus sind Bürger*innen aus den Commonwealth-Ländern und der Republik Irland bei allen Wahlen wahlberechtigt.

Etwa 52 Länder weltweit erlauben legal im Lande lebenden Ausländerinnen und Ausländern generell die Wahlbeteiligung. Zumeist allerdings nicht auf nationaler Ebene, sondern nur bei Kommunal-, Bezirks- oder Provinzwahlen.

Nur in vier Staaten weltweit, davon zwei in Südamerika, ist Ausländer*innen auch die Beteiligung an nationalen Wahlen grundsätzlich – also nicht nur auf Gegenseitigkeit und nicht beschränkt auf bestimmte Nationalitäten – gestattet: Chile, Uruguay, Neuseeland, Malawi.

Ausländer*innen, die rechtmäßig in Deutschland leben, haben also kein Wahlrecht, um den Bundestag zu wählen. Dennoch können sie sich auch politisch engagieren.

Vor allem können sie die deutschen Wähler*innen unterstützen, auffordern und motivieren überhaupt zur Wahl zu gehen!

Nach dem Motto:

In meinem Herkunftsland konnte ich nicht zu demokratischen Wahlen gehen, hier darf ich es (noch) nicht, aber bitte geht ihr alle am 26.9.2021 wählen!

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Andere Kulturen und Menschen haben Angelika schon immer interessiert. Sie ist viel gereist und hat im Ausland gelebt. Als Rechtsanwältin ist sie auf Asyl- und Ausländerrecht spezialisiert. 2017 hat sie das Flüchtling-Magazin mit gegründet und ist seitdem für die Finanzierung und alle rechtlichen Aspekte zuständig. Bei kohero beantwortet sie die rechtlichen Fragen aus unserer Community. „kohero ist ein großartiges Medium für Geflüchtete und für Deutsche, um sich besser kennen zu lernen und die jeweils andere Kultur zu verstehen.“

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