Liebe Ratsuchende,
wenn es keine Geburtsurkunden der beiden Eltern gibt, sollte das neu geborene Kind auf jeden Fall beim zuständigen Standesamt (das ist das Standesamt, in dessen Bezirk es geboren wurde) registriert werden. Dazu beantragt man einen Auszug aus dem Geburtenregister – § 35 Absatz 1 Personenstandsverordnung (PStV).
Dies ist auch ein offizielles Dokument. Bis der Auszug aus dem Geburtenregister erstellt ist, hat man einen Anspruch auf eine Bescheinigung über die Anzeige eines Personenfalles – § 7 Abs. 2 PStV. Diese Bescheinigung kann man bereits für Leistungsanträge (Kindergeld etc.) oder die Anmeldungen (z. B. bei der Krankenkasse) nutzen.
Die Bundesregierung hat zuletzt in Beantwortung einer Anfrage Folgendes eindeutig festgestellt: Ein Kind ist nach § 35 der Personenstandsverordnung (PStV) auch dann zu registrieren, wenn die erforderlichen Dokumente der Eltern nicht vorliegen. Dieser Registrierung nach §§ 54 und 55 PStV kommt die gleiche Beweiskraft wie einer Geburtsurkunde zu.
Die gesetzliche Möglichkeit, nach § 9 Abs. 2 PStV eine eidesstattliche Versicherung der Eltern anzunehmen, wird kaum bis gar nicht praktiziert.
Im übrigen verweisen wir auf unseren Artikel: